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Am 17.1.1989 verhandelte der II. Senat des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Bundeshaushaltsgesetzes für 1981. Damals hatte die SPD/FDP-Koalition die Kreditermächtigung für den Haushalt um 1,9 Milliarden DM höher angesetzt als die für Investitionen vorgesehenen Ausgaben.\[W9]\\[W9]\Da nach Meinung der damaligen Opposition, der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, hiermit gegen Artikel 115 des Grundgesetzes verstoßen wurde, hatten 231 Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion am 6.9.1982 den Antrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt, die Bestimmung über die damalige Kreditermächtigung für verfassungswidrig zu erklären. Artikel 115 verpflichtet, die Verschuldung unterhalb der für Investitionen vorgesehenen Ausgaben zu halten. Die Entscheidung in diesem "Abstrakten Normenkontrollverfahren" soll am 18. April 1989 verkündet werden.\[W9]\\[W9]\Im Bild: Richterin Karin Graßhof, II. Senat

1989
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Einrichtung: FrauenMediaTurm | Köln
Bestell-Signatur: FT.02.1851
Jahr: 1989
Provenienz: Bundesbildstelle Bonn
Sprache: Nicht einzuordnen
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