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Einrichtung: FrauenMediaTurm | Köln
Signatur: Z-Ü107:1999-4-a
Formatangabe: Bericht
Link: Volltext
Verfasst von: Jaeger, Renate
In: EMMA
Jahr: 1999
Heft: 4
ISSN: 0721-9741
List of content:
  • Bundesverfassungsgericht (BVG)
  • Sprache: Nicht einzuordnen
    Beschreibung:
    Die von Elisabeth Seibert durchgesetzte verfassungsrechtliche Gleichstellung von Mann und Frau ist mittlerweile weitestge-hend gesetzgeberische Realität. Der Anfang aber war holprig. Häufig bedurfte es der Nachhilfe durch das Bundesverfassungsgericht.

    Man kann diese Nachhilfe für den Gesetzgeber in drei Phasen einteilen, die auch mit dem jeweiligen gesellschaftlichen Verständnis der Zeit zu tun haben: In den Fünfziger und Sechziger Jahren ist noch eine "natürliche Verschiedenheit" der Geschlechter betont worden. In den 70er und den frühen 80er Jahren lag die Betonung auf der Gleichheit der Geschlechter. Und in den 80er Jahren floß dann auch die Berücksichtigung sozialer Unterschiede ein.

    Das Bundesverfassungsgericht akzeptierte noch 1961, "daß nach der heutigen Auffassung vom Wesen der deutschen Ehe die Frau in jeder Lebenslage Gehilfin des Mannes sei." Auch die Richter gingen in den 50er und 60er Jahren zunächst ganz selbstverständlich von natürlichen Unterschieden zwischen Mann und Frau aus. Das Gleichberech- tigungsgebot sollte nicht etwa diese Unterschiede rechtlich annullieren, sondern verhindern, daß sich die "Andersartigkeit der Frau" zu ihrem Nachteil auswirkte.

    Wirklich einschneidende Konsequenzen hat das Bundesverfassungsgericht erst in den 70er und den frühen 80er Jahren aus der Gleichberechtigung gezogen. Es argumentierte: "Die Vorstellung vom Vater als Haupt- oder Mittelpunkt der Familie ist rechtlich durch die Partnerschaft zwischen Mann und Frau abgelöst" (1974) - "Das Leitbild der Frau, das früher das der Familien- und Hausmutter war, hat sich tiefgreifend verändert" (1978) - "Es gehört nicht zu den geschlechtsbedingten Eigenheiten von Frauen, Hausarbeit zu verrichten" (1979).

    Die bis dahin noch als natürlich angesehene Rollenverteilung erscheint nunmehr nur noch als traditionelle und überkommene, die vor Artikel 3 Absatz 2 keinen Bestand haben kann.

    Das Recht auf zusätzliche Forderungen von Frauen zum Ausgleich bisheriger Benachteiligung ist erst 1994 durch die Einfügung von Satz 2 im Gleichberechtigungsparagraphen ausdrücklich klargestellt worden. Da heißt es: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

    Die Frauen waren sich auch in der Verfassungsdiskussion zwischen 1992 und 1994 einig, daß es, bei allem Lob für das Grundgesetz, hinsichtlich der Frauenrechte durchaus Ergänzungsbedarf gab. Denn wir haben die soziale und wirtschaftliche Gleichheit der Geschlechter bislang nicht erreicht. Doch weitergehende Anträge, wie "der Staat gewährleistet die Gleichstellung der Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen", fanden 1992 bis 1994 trotz Befürwortung in Sachverständigenanhörungen und frak-tionsübergreifender Zusammenarbeit von Frauen nicht die erforderliche Mehrheit.

    Viele Frauenverbände und Organisationen unterstützten auch in den 90er Jahren die Bewegung zu mehr Frauenrechten in der Verfassung und trugen so wiederum zu der letzten - wenn auch kleinen - Verfassungsänderung bei. Wieder kein leichter Erfolg; wieder Waschkörbe voller Eingaben in Erinnerung an Elisabeth Seibert. Erst 1994 gelingt dann die Erweiterung des Grundgesetzes um die Förderpflicht des Staates. Es soll nicht mehr bei der rechtlichen Gleichstellung belassen werden; aktive Frauenförderung ist jetzt Staatsziel.

    Der Weg dahin war lang. Hier einige entscheidenden Etappen seit der Verabschiedung des Gleichheitsgrundsatzes 1949:

    • 1957 wurde die Zusammenveranlagung von Eheleuten im Steuerrecht für verfassungswidrig erklärt, weil sie den Zweck verfolgte, die Frau vom Erwerbsleben fernzuhalten, indem ihr Zuverdienst besonders hoch besteuert wurde.

    • 1959 wurde der "Stichentscheid" des Vaters für verfassungswidrig erklärt. Das wurde nötig, nachdem der Gesetzgeber die elterliche Gewalt nun endlich nicht mehr allein dem Vater zugesprochen, jedoch im Krisenfall dem Vater weiterhin den Vorrang eingeräumt hatte.

    •|j|j|63 wurde die Höfeordnung

    des männlichen Erben für*lf veillSliineswidrie erklärt.

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    • ijjlltwurde klargestellt, daß es nicht dem (^Ijhberechtigungsgebot entsprach, daß delfflirt der Leistung von Müttern, Hausfrai||j|>.und Mithelfenden in der SozialverJjjJij|ung unberücksichtigt blieb.

    • 1967entschieden, daß die Beamtin h^H|htlich der Versorgung ihrer nächste^^pnilienangehörigen dem ,, Beamten gleiq^fctellen ist. , ,

    • 1974 wurde 1|||ijjprfassungswidrig er-r |; klärt, daß nurdeutscher Väter, j| nicht aber die Kii^Bjdeutscher MütteÄjj deutsche Staatsang^Upt werden.

    • Erst 1991

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    Namen zu wählen.sie sich nicht einigen können, nicht automatisch der Mannesname durch.

    • Seit 1992 werden die Kindererzie-hungszeiten als echter Beitrag zur Rentenversicherung gewertet.

    Wir sehen, daß zunächst die biologischen Unterschiede im Mittelpunkt der Betrachtung standen und aus der biologischen Verschiedenheit von Männern und Frauen unterschiedliche Funktionen abgeleitet wurden. Pflege und Erziehung der Kinder galten nicht als natürliches Recht beider Eltern, sondern primär als das der Mutter. Diese Einstellung prägte auch die Rechtsspre-chung zur Rolle dffe&au als Mifhelfen-

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    endgültige Vertragstext unterzeichnet, der im Bereich der Gleichstellung erhebliche Fortschritte bringt. Die Frauen waren also erfolgreich. »Die Gleichstellung von Männern und Flayen wurde als eine Aufgabe der Europäischen Gemeinschaft in den Grundkatalog der Aufgaben in Artikel 2 des Maastpchter Vertrages übernommen. Die Gleicri|tellung von Männern und Frauen wulfe außerdem zu einer "Quer-schnittst|iugkeit" der Gemeinschaft erklärt; daljjieißt, daß alle die Organe der Gemeins<||ssft, insbesondere die Kom-Politikbereichen ver-pEicfiwi: sind, luf die Gleichstellung von Frauen uad Männern hinzuwirken. Zudem si|d positive Fördermaßnahmen jprimärrecWjch abgesichert worden.

    '^•tDJese Rl^ite sind allerdings keine IndiviSWgrunll^chte und daher nicht ujjipktellSar vor dein Europäischen Ge-

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